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   BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84   

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BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84 (https://dejure.org/1985,791)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1985 - 9 C 84.84 (https://dejure.org/1985,791)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84.84 (https://dejure.org/1985,791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete Anreiseverzögerung - Prozessbevollmächtigter - Nebel im Flugverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1057
  • NVwZ 1986, 373 (Ls.)
  • JR 1986, 278
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.10.1975 - VII R 150/71

    Rechtliches Gehör - Verfahrensbeteiligter - Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Liegen erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO vor, können Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts zu einer Verdichtung der Ermessensfreiheit in dem Sinne führen, daß ein Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs vertagt werden muß (vgl. BFHE 117, 19; 121, 132sowie BFH BB 1980, 566).

    Was sie im einzelnen noch vorzutragen haben, ob der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ob die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten oder die eines - nicht anwaltlich vertretenen - Beteiligten in der Tat notwendig erscheint, ist ohne Bedeutung (BFHE 117, 19; BFH BB 1980, 566).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.83

    Sachbearbeitender Anwalt - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwaltssozietät -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Entsprechendes gilt im Falle einer Bevollmächtigung für den Prozeßbevollmächtigten, weil ein Beteiligter das Recht hat, sich in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 141).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 7.73

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Vertagung (vgl. z.B. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73]).
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Indessen muß das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung beachten, daß die in § 227 ZPO getroffene Regelung u.a. auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen; sie steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - BVerwGE 50, 275 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]).
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 127.83

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Mündliche Verhandlung - Verfahrensmangel - Tag der

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Das bedeutet, daß allen Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden muß, den Verhandlungstermin zum Zwecke der Darlegung ihrer Standpunkte wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140).
  • BVerwG, 14.02.1979 - 1 C 20.77

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb einer Revision - Verspätetes

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Zwar ist das Gericht, wenn ihm - wie hier - vor Beginn der mündlichen Verhandlung bekannt wird, daß ein Beteiligter nicht pünktlich erscheinen kann, zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu warten, sofern und solange dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107).
  • BVerwG, 25.02.1972 - VII C 81.70

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 - Ablehnung eines Vertagungsantrages

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist ein zur Vertagung zwingender Grund in aller Regel dann anzunehmen, wenn ein - anwaltlich nicht vertretener - Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 - VerwRspr. 24 Nr. 85 - Urlaub in Spanien - sowie Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG 3 C 349.59 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 1 - plötzliche Erkrankung -).
  • BVerwG, 26.01.1961 - III B 289.59
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist ein zur Vertagung zwingender Grund in aller Regel dann anzunehmen, wenn ein - anwaltlich nicht vertretener - Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 - VerwRspr. 24 Nr. 85 - Urlaub in Spanien - sowie Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG 3 C 349.59 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 1 - plötzliche Erkrankung -).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Erfährt das Gericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei den Termin wahrnehmen will, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aber nicht pünktlich erscheinen kann, so hat es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu warten, sofern und solange das mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung zu vereinbaren ist (vgl. Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107 S. 30 , vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 66 und vom 11. April 1989, a.a.O. S. 5).

    Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder (und) sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muß der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 68 m.weit.Nachw., vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10 S. 2 , vom 11. April 1989, a.a.O. S. 5 und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 196 S. 25 ).

    Auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel durfte er bei der Planung seiner Anreise zur mündlichen Verhandlung vertrauen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 69; Beschluß vom 25. November 1987, a.a.O. S. 26).

    Wird eine mündliche Verhandlung - der gesetzlichen Regel (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO) entsprechend - durchgeführt, muß allen Beteiligten gleichermaßen Gelegenheit gegeben werden, daran teilzunehmen, um ihre Auffassung darzulegen und sich zu dem aufgrund der Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu äußern (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140 S. 28 und vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 70).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung (§ 86 Abs. 4 VwGO) genutzt haben (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1983, a.a.O. S. 30 und vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 70).

    Was eine Partei oder deren Prozeßbevollmächtigter im einzelnen noch vorzutragen hat, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend festgestellt und hinreichend geklärt ist und ob die Anwesenheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten sachdienlich oder gar notwendig ist, wird sich in aller Regel - so auch hier - erst aufgrund des Verlaufs und des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung herausstellen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 70).

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auch in derartigen Fällen braucht der Kläger deshalb zu seinem ihm abgeschnittenen Vortrag und dessen Kausalität für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich nichts weiter darzulegen (Urteile vom 10. Dezember 1985 9 C 84/84, NJW 1986, 1057; vom 3. Juli 1992 8 C 58/90, NJW 1992, 3185; Beschlüsse vom 29. September 1994 3 C 28.92, Buchholz, a.a.O., 310, § 108 VwGO Nr. 271; vom 2. November 1998 8 B 162.98, Buchholz, a.a.O., 310, § 108 VwGO Nr. 285; vom 19. Januar 1999 8 B 186.98, Buchholz, a.a.O., 303, § 227 ZPO Nr. 26).

    Wenn die Verfahrensordnung (hier § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine mündliche Verhandlung vorschreibt und das Gericht eine solche durchführt, dann umfasst das Recht auf Gehör auch den Anspruch, sich in dieser mündlichen Verhandlung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, unter B. II. 1.; BVerwG, Urteile in BVerwGE 22, 271; in NJW 1986, 1057; in NJW 1992, 3185; Dolderer, Deutsches Verwaltungsblatt 1999, 1019, 1021).

    Das Recht, sich in einer vom Gericht durchgeführten obligatorischen Verhandlung äußern zu können, gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung genutzt haben (BVerwG in NJW 1986, 1057; in NJW 1992, 3185).

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Hier können --wie die nachfolgenden Erwägungen verdeutlichen sollen-- Ausführungen des Rechtsmittelführers über den Inhalt seines potentiellen Vortrages und dessen Eignung zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts nicht verlangt werden (so insbesondere die ständige neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vgl. z.B. Urteil vom 18. Oktober 1983 9 C 127.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 108 VwGO Nr. 140; Beschluß vom 4. Juli 1983 9 B 10275.83, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1984, 90; Urteile vom 10. Dezember 1985 9 C 84/84, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 1057; vom 27. Februar 1992 4 C 42/89, NJW 1992, 2042; vom 3. Juli 1992 8 C 58/90, NJW 1992, 3185; vom 29. September 1994 3 C 28/92, NJW 1995, 1441; zur uneinheitlichen Rechtsprechung des BFH vgl. die Nachweise unter B. I.).

    Das Stattfinden einer mündlichen Verhandlung hat "seinen Rechtswert in sich" (BVerwG-Urteile vom 26. Mai 1978 4 C 50.77, Buchholz, a.a.O., 310, § 101 VwGO Nr. 8; in NJW 1986, 1057, 1058, linke Spalte, und in NJW 1992, 2042, rechte Spalte).

    Sie müssen überdies --und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung genutzt haben oder nicht (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1057, 1058, linke Spalte)-- die Gelegenheit erhalten, zu den in der Erörterung (§ 93 Abs. 1 FGO) erfolgten Äußerungen des Gerichts und der Gegenseite Stellung nehmen und eigene Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art machen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1979 II R 56/76; BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208 letzter Absatz der Gründe; vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401 unter 3. der Gründe; BVerwG-Urteil vom 11. April 1989 9 C 55/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1989, 857, 858).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    In Ermangelung eines linearen Verlaufs läßt sich nachträglich gerade auch nicht mehr feststellen, wie etwa die mündliche Verhandlung bei Anwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verlaufen wäre und in welcher Weise genau sie ggf auf die richterliche Überzeugungsbildung eingewirkt hätte (BSGE 53, 83, 85 f; BSG in SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; vom 15. Dezember 1994, 4 RA 34/94; BVerwG vom 26. Mai 1978, IV C 50.77, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8, vom 10. Dezember 1985, 9 C 84.84, Buchholz 310 § 108 Nr. 178, vom 25. November 1987, 6 B 50.87, Buchholz 310 § 108 Nr. 196, vom 3. Juli 1992, 8 C 58.90, Buchholz 310 § 108 Nr. 248, BVerwGE 96, 368).
  • VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780

    Unzulässiger Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG

    Erfährt das Gericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei den Termin wahrnehmen will, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aber nicht pünktlich erscheinen kann, so hat es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu warten, sofern und solange das mit dem Interesse an der Erhaltung der Tagesordnung zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758).

    Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muss der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758; U.v. 11.4.1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 = NJW 1989, 2767 = NVwZ-RR 1990, 422, jeweils m.w.N.).

    Auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Planung seiner Anreise zur mündlichen Verhandlung vertrauen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758); auch nach den konkreten Umständen gebot die prozessuale Sorgfaltspflicht keine frühere Anreise zum Verhandlungstermin, zumal die Umsteigezeit nach der Planung des Klägerbevollmächtigten keinesfalls zu knapp bemessen war.

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (Urteile vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 212 S. 49 und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 9 f.).

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (Urteil vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 68, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6).

  • VGH Bayern, 27.07.2016 - 11 ZB 16.30121

    Anforderungen an Terminverlegungsantrag bei Erkrankung des

    Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229).

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 a. a. O. S. 68, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6).

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Sind erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, werden Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts regelmäßig zu einer Reduzierung des Ermessens führen mit der Folge, daß dem Verlängerungsgesuch stattgegeben werden muß (vgl. Urteile vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 und vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19

    Antrag auf Terminsverlegung; schuldhafte Terminversäumung

    Denn ein Gericht ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs nur verpflichtet, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung so lange zu warten, wie dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84.84 -, NJW 1986, 1057).

    Eine Partei oder ihr Bevollmächtigter ist gehalten, dass ihre dazu beizutragen, sich für den Termin bereitzuhalten und so das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987 - 4 C 2.86 -, NJW 1987, 2694 und juris, Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84.84 -, NJW 1986, 1057).

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87

    Prozessbevollmächtigter - Verschulden - Zurechenbarkeit - Rechtliches Gehör -

  • BFH, 26.07.2023 - II R 4/21

    Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung

  • VG Regensburg, 24.01.2020 - RN 6 K 19.1698

    Ablehnung einer Terminsaufhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1999 - A 14 S 2413/98

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung

  • VGH Hessen, 23.03.1998 - 12 UE 2918/96

    "Durchentscheiden" des Gerichts nach rechtsfehlerhafter Ablehnung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1997 - 25 A 4144/96

    Persönliche Befragung; Glaubwürdigkeit; Einholung eines psychologischen

  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 12 UE 2496/94

    Türkei: zur Verfolgung der Angehörigen der syrisch-orthodoxen

  • BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 24/13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung der mündlichen

  • VGH Hessen, 30.09.1991 - 12 UE 2333/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2007 - 2 L 172/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789

    Kein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 12 ZB 17.1072

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 12.05.2004 - 8 B 16.04

    Überschuldung eines Grundstücks - Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 12 A 4279/06

    Beweiswert amtlicher Auskünfteüber Eintragungen im Geburtsregister oder

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - 4 LB 56/02

    Verfahrensrecht, Vertagung, Verlegung, mündliche Verhandlung, Ermessen,

  • BVerwG, 28.02.1986 - 3 B 102.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung eines

  • BVerwG, 06.06.1995 - 7 B 229.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit der Ablehnung

  • BVerwG, 28.06.1991 - 7 B 77.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 11 ZB 17.30219

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbescheidung eines

  • VG Cottbus, 15.03.2018 - 5 K 265/11

    (Keine) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Vertagung bei

  • OVG Niedersachsen, 17.02.1998 - 7 L 824/98

    Ablehnung eines Vertagungsantrages stellt; Gehörsverstoß; Verfahrensmangel;

  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30122

    Zulassung einer Berufung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

  • VG Potsdam, 15.05.2000 - 9 K 1491/97

    Anspruch auf Terminsverlegung bei anwaltlicher Vertretung; Anspruch auf

  • VG München, 30.07.2009 - M 10 K 08.6227

    Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage; Androhung eines Zwangsgelds;

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